Schade, dass man die nirgends kaufen kann. Oder Sum auf Steam oder so wäre auch cool.
Stimmt,
kaufen kann man sie nicht.
Aber relativ einfach finden. Sog. „Keygeneratoren“ sind ja massig im Internet zu finden. Allerdings ist die Funktionstüchtigkeit eher wechselhaft. Aber das mit den Keys hatte ja wohl auch seine Zeit. Es wird ja heute eh mehr auf online Kopierschutz gesetzt. Das mit Steam ist in der Tat verwunderlich.
Was allerdings zu beachten ist, ist, dass das pauschalisierte Wort "illegal" hier eher verwirrend ist. Richtiger wäre zu unterscheiden zwischen:
- Strafrechtlich/ Ordnungswidrigkeits relevantem Sachverhalt
- Zivilrechtlich relevantem Sachverhalt
Strafrechtlich, also mit Strafe bedroht, ist nicht jede Umgehungsform. Eine Umgehung von wirksamen Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechteinhabers ist für den privaten Nutzer straffrei, § 108b I a.E UrhG
"[...] wenn die Tat nicht ausschließlich zum eigenen privaten Gebrauch des Täters oder mit dem Täter persönlich verbunder Personen erfolgt [...] bestraft"
Zivilrechtlich, also Ansprüche (Unterlassung, Schadensersatz) des absoluten Rechteinhabers gegen den Nutzer betreffend, ist die Sache scheinbar relativ eindeutig. Denn es ist das relative Nutzungsrecht auf das geschützte Werk von dem Kopierschutz zu unterscheiden, der seinerseits geschützt ist. Allerdings existiert neben den §§ 95a ff UrhG, die den Kopierschutz ansich schützen eine relativ unscheinbare Norm, und zwar für Computerprogramme. § 69a V UrhG ordnet nämlich merkwürdiger Weise an, dass die §§ 95a - 95d UrhG auf Computerprogramme keine Anwendung finden.
Das hat mit der sog. "Sicherungskopie" (und daher richtigerweise nicht "Privatkopie") zutun, die man berechtigit ist, zu machen ( § 69d II UrhG).
Problematisch und ungeklärt ist jedoch, ob Computerspiele Computerprogramme sind,
--> dann wären die §§ 69a ff. anzuwenden, und §§ 95a ff eben nicht
oder filmähnliche Mischwerke
--> dann wären auch §§ 95a ff wieder einschlägig, da gerade keine Computerprogramme vorliegen
Folgt man der ersten Ansicht (zu der ich neige), wäre eine Sicherungskopie + der dazugehörigen Umgehung zulässig. Da eine Umgehung von Schutzmaßnahmen nicht von der Einwilligung des Rechteinhabers erfasst ist, (§ 69a V UrhG), ist sie daher auch hinzunehmen.
Folgt man der anderen Ansicht, dann ist die Umgehung eben nicht gestattet.
Praktisch sind diese Erkenntnise jedoch kaum der Rede wert, denn der Verletzungsnachweis, der nach der zentralen Anspruchsnom des § 97 I 1 UrhG erfoderlich wäre, ist gerade bei der Nutzung von Keygeneratoren schwierig.
Gemäß des unwahrscheinlichen Falles, dass es doch mal passieren sollte, und der Rechteinhaber, den doch relativ starken Anspruch auf eine fiktive Lizenz geltend macht
Anspruch auf das, was der Schädiger hätte entrichten müssen, damit der Rechteinhaber ihm das Recht zur Umgehung des Kopierschutzes einräumt, denn die anderen Schadensberechnungsmögli chkeiten würden kaum was bringen (Ersatz tatsächlicher Schäden, sowie entgangener Gewinn)
, wird dies durch § 97a UrhG erheblich abgemildert. Vor einem gerichtlichen Verfahren muss, der Rechteinhaber erst versuchen über die Zahlung einer angemessenen Vertragsstrafe, den Streit auszuräumen.
Bei "einer nur unerheblichen Rechtsverletzung" und erstmaliger Abmahnung
Def. "geringes Maß der Verletzungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht aus Sicht des Rechteinhabers "
sind sogar die Abmahnkosten auf 100 € gedeckelt.
Das heißt im Ergebnis :Eine Nutzung ist auf jedenfall strafrechtlich unbedenklich und zivilrechtlich vertretbar. Was ihr aus dieser Erkenntnis macht, ist eure Sache. Jedenfalls ist es ein hochspannendes Thema, das heiß diskutiert ist.